| Veranstaltung: | MV GJ MA 01/2025 | 
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| Status: | Eingereicht | 
| Eingereicht: | 23.03.2025, 13:20 | 
Satzung GJ MA Stand 10/2023
Satzungstext
Präambel
Die Grüne Jugend Mannheim sieht sich als Organisation zur Vernetzung und 
Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit 
ist an den Leitbildern Ökologie, zivile Konfliktbewältigung, Gleichberechtigung 
aller Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, 
Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und 
Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend 
Mannheim. Die Grüne Jugend Mannheim sieht sich als Ansprechpartnerin für die 
Partei Bündnis 90/Die Grünen Mannheim, handelt jedoch unabhängig von ihr. Die 
Grüne Jugend Mannheim ist Vertretung der Jugend gegenüber der Partei und der 
Öffentlichkeit.
§1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Mannheim“. Sie steht in 
Partnerschaft zu Bündnis 90/Die Grünen Mannheim, ist aber organisatorisch und 
inhaltlich unabhängig.
Die Grüne Jugend Mannheim ist ein Kreisverband der Grünen Jugend Baden-
Württemberg und des Bundesverbands der Grünen Jugend. Hierbei besitzt die Grüne 
Jugend Mannheim Satzungs-, Personal,- und Programmautonomie. Ihr 
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Mannheim.
Sitz der Grünen Jugend Mannheim ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes von 
Bündnis 90/Die Grünen Mannheim.
§2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Mannheim stellt sich folgende Aufgabenfelder:
• Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grünen, grün- alternativen und den 
grün-nahestehenden Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich
• Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und 
Informationsarbeit.Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und 
Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen Mannheim.
• Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen und demokratischen 
Jugendorganisationen.
• Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Mannheim innerhalb der 
Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen Mannheim 
entsprechend den geltenden Beschlüssen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg, die im Tätigkeitsbereich der 
Grünen Jugend Mannheim ihren Wohnsitz haben, sind automatisch auch Mitglieder 
der Grünen Jugend Mannheim. Selbiges gilt für Mitglieder von Bündnis 90/Die 
Grünen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sofern dem nicht widersprochen wurde.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation 
außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/Die Grünen zählen, ist 
ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Mannheim und in einer 
faschistischen Organisation schließen sich aus. Auf Wunsch kann beim 
Landesvorstand der Grünen Jugend Baden- Württemberg die Mitgliedschaft in einem 
anderen Kreisverband als dem des Wohnsitzes formlos beantragt werden. Die 
Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist ausgeschlossen.
Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen 
im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der Grünen Jugend Mannheim 
zu bekleiden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. 
Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht 
der Grünen Jugend Baden-Württemberg. Eine Berufung vor dem Bundesschiedsgericht 
ist möglich, der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt. Die Mitarbeit von 
Nichtmitgliedern im Grüne Jugend Alter ist ausdrücklich erwünscht. Das aktive 
und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht ist jedoch ausschließlich Mitgliedern 
vorbehalten.
§4 Gliederung und Aufbau
Die Grüne Jugend Mannheim setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Organe der 
Grünen Jugend Mannheim sind die Mitgliederversammlung (MV), das Aktiventreffen 
(AT), das Planungstreffen und der Vorstand. Zwischen den Mitgliederversammlungen 
finden regelmäßige, offene Aktiventreffen statt, die der inhaltlichen und 
organisatorischen Arbeit dienen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das höchste beschlussfassende Organder Grünen Jugend Mannheim. Sie 
setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Die MV wird mindestens 
einmal jährlich als Jahreshauptversammlung (JHV) vom Vorstand einberufen. 
Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 4 Mitglieder, der 
Vorstand oder das Aktiventreffen dies verlangen.
Die MV
• bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit,
• nimmt Berichte, insbesondere den Rechenschaftsbericht und den Finanzbericht, 
entgegen,
• beschließt über eingebrachte Anträge, resümiert über durchgeführte 
Aktivitäten,
• wählt und entlastet den Vorstand,
• wählt Delegierte in den Ring Politischer Jugend und den Kreisausschuss von 
Bündnis 90/Die Grünen
• beschließt über die Satzungund über Satzungsänderungen,
• berät und beschließt den Haushalt
• und vergibt Voten
Anträge zur Änderung der Satzung können von der MV mit Zwei-Drittel- Mehrheit 
beschlossen werden und müssen eine Woche vor der MV allen Mitgliedern im genauen 
Wortlaut elektronisch zugänglich gemacht werden. Änderungsanträge sind bis 
Eröffnung der Abstimmung möglich.Die MV ist beschlussfähig, wenn sie 
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn zu 
ihr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der zu beratenden Punkte, 
insbesondere über den Email-Verteiler und über Messenger eingeladen wurde. Die 
MV beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorstand und 
der Bestimmung einer Versammlungsleitung aus der Mitte der MV.
Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches jedem Mitglied zugänglich 
sein muss. Die Art und Weise, wie das Protokoll erstellt wird und wer dies tut, 
wird in der MV beschlossen.
§6 Aktiventreffen (AT)
Die Aktiventreffen bestimmen die politische Arbeit der Grünen Jugend Mannheim 
zwischen den Mitgliederversammlungen.
Das Aktiventreffen
• beschließt über ständige Angelegenheiten,
• kontrolliert den Vorstand,
• trägt zur politischen Meinungsbildung bei.
Der Vorstand soll die Mitglieder rechtzeitig über das Stattfinden des AT 
informieren.
§7 Vorstand
Der ehrenamtlich tätige Vorstand gewährleistet die Durchführung der laufenden 
Geschäfte im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der MV und des AT. 
Die Grüne Jugend Mannheim wird durch ihre Delegierten nach außen vertreten. 
Findet sich keine Person, übernimmt der Vorstand diese Funktion. Er soll 
regelmäßig den Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg über Projekte 
der Grünen Jugend Mannheim informieren.
Der Vorstand gewährleistet die Durchführung der regelmäßigen Ortsgruppentreffen.
Die Amtszeit seiner Mitglieder geht bis zur nächsten JHV, maximal aber ein Jahr 
und drei Monate. Lediglich Mitglieder der Grünen Jugend Mannheim können dem 
Vorstand angehören.
Die sechs gleichberechtigten Vorstandsmitglieder gewährleisten insbesondere die 
Koordination folgender Themen und teilen sie sinnvoll untereinander auf: FINTA*- 
und genderpolitische Themen, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, sitzungsexterne 
Veranstaltungen, grüneninterne-, und grünenexterne Vernetzung. Die Mitglieder 
wählen zuerst den*die Schatzmeister*in, im Anschluss die übrigen 
Vorstandsmitglieder in gesammelter Wahl der FINTA* bzw. offenen Plätze in den 
Vorstand. Die zuständige Person für FINTA* und genderpolitische Themen muss von 
einer FINTA* Person besetzt werden. Sollte keine FINTA*-Person kandidieren oder 
gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es besteht keine Möglichkeit, 
diesen Platz zu öffnen. Offene Plätze bleiben in diesem Fall unbesetzt. Ein 
FINTA*-Forum kann die Wahl der offenen Plätze freigeben. Näheres regelt das 
FINTA*-Statut der Grünen Jugend Baden-Württemberg.
Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer MV einen 
politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten 
Finanzbericht vorlegen. Der Vorstand kann pro Monat über ein Budget von 100 € 
verfügen, ohne dass diese Ausgaben mit den Mitgliedern abgestimmt werden müssen. 
In dieses Budget fallen Ausgaben wie: Verpflegung für die Sitzung, kurzfristig 
benötigte Materialien für Aktionen, Referenten*innengeschenke. Ausgeschlossen 
von diesem Budget sind: nicht vegane Verpflegung, Zuwendungen an andere 
Organisationen, größere Anschaffungen die Aktionen betreffen. Generell ist der 
Vorstand verpflichtet diese Ausgaben den Mitgliedern offen zu legen. Falls 
dieses Budget vor Ende eines Monats ausgegeben sein sollte, muss über jede 
weitere Ausgabe abgestimmt werden. Jedes Mitglied kann bis zu einem Betrag von 
10€ selbständig Materialien oder Verpflegung für die Sitzung bzw. Aktionen 
ausgeben, wenn es in der offiziellen Chatgruppe abgesprochen wurde.
Der Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg ist über die Wahl zeitnah 
zu informieren. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit 
aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung,spätestens aber nach zwei 
Monaten eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet 
mit der des übrigen Vorstandes. Vorstandsmitglieder können von der MV entweder 
einzeln oder gemeinsam durch Misstrauensvotum mit ⅔ Mehrheit abgewählt werden.
§8 Planungstreffen
Planungstreffen stehen grundsätzlich allen Interessiertenoffen. Die Mitglieder 
sind rechtzeitig vom Vorstand über das Stattfinden dieser zu informieren.Das 
Planungstreffendient der Vor- und Nachbereitung der Arbeit der Grünen Jugend 
Mannheim, insbesondere organisatorischer Aspekte..
Weitreichende politische und organisatorische Entscheidungen sind dem AT und der 
MV vorbehalten.
Die Ergebnisse des Planungstreffen sind den Mitgliedern schriftlich zur 
Verfügung zu stellen. Auf Aufforderung muss das Planungstreffen Entscheidungen 
und Prozesse gegenüber dem AT und der MV darlegen.
§9 Schatzmeister*in
Der*Die Schatzmeister*in wird bis zur nächsten JHV gewählt. Die Person verwaltet 
die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Mannheim . Die Person muss voll geschäftsfähig 
sein.
Der*Die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der Grünen Jugend Mannheim. 
Er*Sie ist als Alleinverantwortliche*r berechtigt, Verträge zur 
Vermögensverwaltung abzuschließen. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen ein*e 
Stellvertreter*in die Zugriff auf die Finanzen hat, um im Falle eines Ausfalles 
die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.
Auf der Mitgliederversammlung berichtet der*die Schatzmeister*in über die 
Verwendung der Finanzen.
Die Grüne Jugend Mannheim bekennt sich zu den Grundsätzen des Genderbudgetings. 
Hierüber soll der*die Schatzmeister*in der Mitgliederversammlung einen Bericht 
vorlegen.
§10 Beauftragte
Beauftragte Personen sind Personen, welche die Arbeit des Vorstands in einem 
festgelegten Bereich ergänzen. Die Bereiche sowie deren Verantwortlichkeiten 
werden jeweils vor Eintritt in die Wahlgänge durch eine offene Abstimmung 
festgelegt und können bei jeder Jahreshauptversammlung oder 
Mitgliederversammlung verändert werden. Vorschläge für Bereiche können von jedem 
Mitglied der Grünen Jugend Mannheim gemacht werden.
Für jeden Bereich können bis zu zwei Mitglieder gewählt werden. Mitglieder des 
Vorstands können keine Beauftragten sein. Mindestens die Hälfte aller 
Beauftragten müssen von FINTA*-Personen besetzt sein. Die Beauftragten werden 
während einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung für ein Jahr 
bzw. bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. Wenn ein Platz nicht 
besetzt werden kann, übernimmt der Vorstand dessen Aufgaben.
§11 Awarenesskonzept
Die Grüne Jugend Mannheim kämpft für eine Welt, in der jeder Mensch sicher und 
ohne Diskriminierung in Freiheit leben kann. Deshalb wollen wir innerverbandlich 
und auf unseren Veranstaltungen dafür sorgen, dass sich alle Menschen sicher und 
wohl fühlen. Die Grüne Jugend Mannheim verpflichtet sich, die angestrebten 
politischen Werte auch in der innerverbandlichen Kommunikationskultur 
umzusetzen. Dazu gehört die Grenzen anderer Personen zu wahren, gewaltfrei zu 
kommunizieren und für ein Gesprächsklima zu sorgen, in welchem wir am Besten 
gemeinsam für unsere Ziele diskutieren, arbeiten und kämpfen können. Deshalb 
implementiert die Grüne Jugend Mannheim ein Awarenesskonzept in Form eines 
Awarenessteams (AWT). Im Fokus stehen die Themen Psychische, Physische und 
Sexualisierte Gewalt. Wir als Grüne Jugend Mannheim setzen uns proaktiv und 
präventiv für ein solidarisches Miteinander ein, welches jegliche Form der 
Gewalt ablehnt.
Das Awarenessteam setzt sich aus zwei Mitgliedern der Grüne Jugend Mannheim 
zusammen und ist mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen zu besetzen. Für den 
Fall, dass Mitglieder des Awarenessteams in einem konkreten Fall befangen, 
involviert oder abwesend sind, werden zwei Stellvertreter*innen gewählt. Die 
Stellvertreter*innenplätze müssen mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen 
besetzt werden. Mitglieder des Vorstands der Grünen Jugend Mannheim dürfen nicht 
Mitglied des Awarenessteams sein oder einen Stellvertreter*innenplatz besetzen.
Die Amtszeit des Awarenessteams beträgt ein Jahr. Mitglieder des Awarenessteams 
wird empfohlen an Ausbildungsangeboten teilzunehmen. Mögliche Schulungstehmen 
sind: Physische Gewalt, Sexualisierte Gewalt, Psychische Gewalt, Erste-Hilfe-
Kurse, Deeskalationsarbeit, Gewaltfreie Kommunikation.
Das Awarenessteam und seine Mitglieder verpflichten sich zu Vertraulichkeit in 
sämtlichen Belangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an sie herangetragen werden. 
Davon ausgenommen sind mit den Betroffenen abgesprochene Interventionen sowie 
die Einschaltung der Polizei bei Eigen- oder Fremdgefährdung. Bei Unsicherheiten 
darf sich das Awarenessteam anonym an entsprechende Beratungsstellen wenden. Das 
Awarenessteam dient als Ansprechpartner*innen für Menschen, die Redebebarf haben 
oder sich unwohl oder diskriminiert fühlen. Das Awarenessteam handelt immer im 
Interesse der betroffenen Mitglieder. Es ist die Aufgabe aller Mitglieder der 
Grünen Jugend Mannheim und insbesondere des Vorstands auf einen respektvollen 
Umgang, eine angemessene Diskussionskultur und die persönlichen Grenzen der 
Mitglieder zu achten. Das Awarenessteam hat die Aufgabe die Grundstimmung bei 
Veranstaltungen und im Kreisverbandim Auge zu behalten und auf eine angemessene 
Diskussionskultur zu achten und bei Bedarf zu intervenieren.
§12 Ortsgruppen
Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsgruppen (OGs) gegründet 
werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem 
in der Regel mindestens sieben Mitgliederansässig sind. Über die räumliche 
Zuordnung der Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung einer 
Ortsgruppe. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von zwei 
Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsgruppes wohnenden 
Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
Jedes im Tätigkeitsgebiet einer Ortsgruppe wohnende Mitglied wird der Ortsgruppe 
als Mitglied zugeordnet.
Notwendige Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der 
Ortsvorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr 
zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Näheres zu 
Wahlen regelt der §13 dieser Satzung.
Die Ortsgruppen können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung 
und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings nicht 
widersprechen.
Kommt eine Ortsgruppe seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der 
regelmäßigen Durchführung der Mitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl 
eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann er durch 
Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.
§13 Allgemeine Bestimmungen
Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes 
müssen diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim 
durchzuführen. Wahlen in unterschiedliche Ämter sind in einzelnen Wahlgängen 
durchzuführen. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.
Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen 
auf sich vereint. Wird dieses Quorum im ersten Wahlgang nicht erreicht, so gilt 
als gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erreicht, 
mindestens aber 20% der Stimmen. Sollte ein dritter Wahlgang notwendig sein, so 
reicht eine relative Mehrheit ohne 20%-Hürde. Bei Stimmgleichheit entscheidet 
das Los.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder 
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn die Anträge eine Woche vor MV 
eingereicht und den Mitgliedern weitergeleitet wurden. Die Satzung tritt am Tage 
ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gemäß den Grundsätzen aus Absatz I-IV ist während der Sitzung eines Organs, 
ausgenommen der Mitgliederversammlung, zu jeder Entscheidung ein Votum zu 
treffen. Das Votum ist ein Stimmungsbild aller Anwesenden, welches den 
Anforderungen entsprechend entweder in geheimer oder offener Abstimmung 
eingeholt wird. Am Ende jeder Sitzung stimmen alle anwesenden Mitglieder in 
einer gesammelten Wahl über die Ergebnisse der getroffenen Voten ab. Werden die 
Voten mit ⅔ Mehrheit bestätigt, gelten alle Ergebnisse als abgestimmt und 
gewählt. Wird die ⅔ Mehrheit der Mitglieder verfehlt, müssen sie über alle 
Entscheidungen gemäß den Absätzen I-IV einzeln abstimmen. Werden die Voten vor 
der Sitzung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen, oder sind nur Mitglieder der 
Grünen Jugend Mannheim anwesend, findet dieser Absatz keine Anwendung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Sitzungen aller Organe der Grüne Jugend Mannheim werden regulär öffentlich 
durchgeführt. Auf Antrag jedes Mitglieds kann die Öffentlichkeit für Teile der 
Sitzung oder die ganze Sitzung ausgeschlossen werden, hierzu braucht es eine 
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies kann auch bereits im Vorhinein mit 
2/3-Mehrheit beschlossen werden. Einzelpersonen können ebenfalls auf begründeten 
Antrag ausgeschlossen werden mit 2/3- Mehrheit, wenn sie gegen unsere Grundsätze 
verstoßen haben.
In allen Organen kann ein FINTA*Forum einberufen werden, sobald eine 
FINTA*Person dies wünscht. FINTA* Menschen beraten dann bis zu einer Stunde lang 
in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach demEnde des FINTA* Forums 
das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das FINTA* Forum gilt als teil des 
jeweiligen Gremiums. Das FINTA*Forum kann folgende Beschlüsse fassen: Die 
Öffnung von FINTA* Plätzen in Ämtern, wenn sich keine FINTA* Person findet, die 
für diesen Platz kandidiert. FINTA* Votum: eine nicht bindende Empfehlung für 
einen Antrag oder eine Entscheidung, die die Gruppe treffen muss. FINTA* Veto: 
Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA* Forums 
voneinander abweichen, wird das FINTA* Votum zum FINTA* Veto mit aufschiebender 
Wirkung. Der Antrag kann dann erst bei der nächsten Versammlung wieder 
eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen 
Organisationen, insb. Bündnis 90/Die Grünen Mannheim auf Antrag politisch 
unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte 
Kandidatur im Interesse der Grünen Jugend Mannheim liegt, insb. dass die 
Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der Grünen 
Jugend Mannheim in diesem Gremium, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum 
berechtigt die Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu 
werben. Die Vergabe eines Votums ist nur nach erfolgreich verabschiedetem Antrag 
möglich, indem nach dem Frauen*, Inter*-, Nicht-Binäre - und Trans*-
Personenstatut die Anzahl der zu vergebenden Voten genau festgelegt wird. Liegt 
nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der 
Stimmen erreicht werden. Andernfalls wird kein Votum vergeben. Liegen mehrere 
Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum, wer die absolute 
Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, 
findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten 
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum 
erhält, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies 
keiner der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt 
nur teil, wer bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich 
vereinigen konnte. Erhält er/sie* die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten 
Durchgang nicht, so gilt das Votum als verweigert. Liegen lediglich zwei 
Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang. 
Abweichende Verfahren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§14 Auflösung
Die Auflösung der Grünen Jugend Mannheim kann nur durch eine eigens dafür 
einberufene MV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
Das Restvermögen fällt dann, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 
90/Die Grünen Mannheim mit der Auflage, es für die Förderung der Jugend in der 
Partei zu verwenden.
Der Landesvorstand der GJBW ist über die Auflösung des Kreisverbands zu 
informieren.

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