redaktionelle Änderung
Antragsteller*in: | Nick Dreyzehner |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.03.2025, 13:22 |
Antragsteller*in: | Nick Dreyzehner |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.03.2025, 13:22 |
Planungstreffendient der Vor- und Nachbereitung der Arbeit der Grünen Jugend Mannheim, insbesondere organisatorischer Aspekte..
Präambel
Die Grüne Jugend Mannheim sieht sich als Organisation zur Vernetzung und
Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit
ist an den Leitbildern Ökologie, zivile Konfliktbewältigung, Gleichberechtigung
aller Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität,
Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und
Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend
Mannheim. Die Grüne Jugend Mannheim sieht sich als Ansprechpartnerin für die
Partei Bündnis 90/Die Grünen Mannheim, handelt jedoch unabhängig von ihr. Die
Grüne Jugend Mannheim ist Vertretung der Jugend gegenüber der Partei und der
Öffentlichkeit.
§1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Mannheim“. Sie steht in
Partnerschaft zu Bündnis 90/Die Grünen Mannheim, ist aber organisatorisch und
inhaltlich unabhängig.
Die Grüne Jugend Mannheim ist ein Kreisverband der Grünen Jugend Baden-
Württemberg und des Bundesverbands der Grünen Jugend. Hierbei besitzt die Grüne
Jugend Mannheim Satzungs-, Personal,- und Programmautonomie. Ihr
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Mannheim.
Sitz der Grünen Jugend Mannheim ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes von
Bündnis 90/Die Grünen Mannheim.
§2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Mannheim stellt sich folgende Aufgabenfelder:
• Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grünen, grün- alternativen und den
grün-nahestehenden Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich
• Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und
Informationsarbeit.Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und
Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen Mannheim.
• Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen und demokratischen
Jugendorganisationen.
• Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Mannheim innerhalb der
Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen Mannheim
entsprechend den geltenden Beschlüssen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Grünen Jugend Baden-Württemberg, die im Tätigkeitsbereich der
Grünen Jugend Mannheim ihren Wohnsitz haben, sind automatisch auch Mitglieder
der Grünen Jugend Mannheim. Selbiges gilt für Mitglieder von Bündnis 90/Die
Grünen bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sofern dem nicht widersprochen wurde.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation
außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/Die Grünen zählen, ist
ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Mannheim und in einer
faschistischen Organisation schließen sich aus. Auf Wunsch kann beim
Landesvorstand der Grünen Jugend Baden- Württemberg die Mitgliedschaft in einem
anderen Kreisverband als dem des Wohnsitzes formlos beantragt werden. Die
Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist ausgeschlossen.
Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen
im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der Grünen Jugend Mannheim
zu bekleiden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28.
Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht
der Grünen Jugend Baden-Württemberg. Eine Berufung vor dem Bundesschiedsgericht
ist möglich, der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt. Die Mitarbeit von
Nichtmitgliedern im Grüne Jugend Alter ist ausdrücklich erwünscht. Das aktive
und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht ist jedoch ausschließlich Mitgliedern
vorbehalten.
§4 Gliederung und Aufbau
Die Grüne Jugend Mannheim setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Organe der
Grünen Jugend Mannheim sind die Mitgliederversammlung (MV), das Aktiventreffen
(AT), das Planungstreffen und der Vorstand. Zwischen den Mitgliederversammlungen
finden regelmäßige, offene Aktiventreffen statt, die der inhaltlichen und
organisatorischen Arbeit dienen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das höchste beschlussfassende Organder Grünen Jugend Mannheim. Sie
setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Die MV wird mindestens
einmal jährlich als Jahreshauptversammlung (JHV) vom Vorstand einberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 4 Mitglieder, der
Vorstand oder das Aktiventreffen dies verlangen.
Die MV
• bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit,
• nimmt Berichte, insbesondere den Rechenschaftsbericht und den Finanzbericht,
entgegen,
• beschließt über eingebrachte Anträge, resümiert über durchgeführte
Aktivitäten,
• wählt und entlastet den Vorstand,
• wählt Delegierte in den Ring Politischer Jugend und den Kreisausschuss von
Bündnis 90/Die Grünen
• beschließt über die Satzungund über Satzungsänderungen,
• berät und beschließt den Haushalt
• und vergibt Voten
Anträge zur Änderung der Satzung können von der MV mit Zwei-Drittel- Mehrheit
beschlossen werden und müssen eine Woche vor der MV allen Mitgliedern im genauen
Wortlaut elektronisch zugänglich gemacht werden. Änderungsanträge sind bis
Eröffnung der Abstimmung möglich.Die MV ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn zu
ihr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der zu beratenden Punkte,
insbesondere über den Email-Verteiler und über Messenger eingeladen wurde. Die
MV beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorstand und
der Bestimmung einer Versammlungsleitung aus der Mitte der MV.
Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches jedem Mitglied zugänglich
sein muss. Die Art und Weise, wie das Protokoll erstellt wird und wer dies tut,
wird in der MV beschlossen.
§6 Aktiventreffen (AT)
Die Aktiventreffen bestimmen die politische Arbeit der Grünen Jugend Mannheim
zwischen den Mitgliederversammlungen.
Das Aktiventreffen
• beschließt über ständige Angelegenheiten,
• kontrolliert den Vorstand,
• trägt zur politischen Meinungsbildung bei.
Der Vorstand soll die Mitglieder rechtzeitig über das Stattfinden des AT
informieren.
§7 Vorstand
Der ehrenamtlich tätige Vorstand gewährleistet die Durchführung der laufenden
Geschäfte im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der MV und des AT.
Die Grüne Jugend Mannheim wird durch ihre Delegierten nach außen vertreten.
Findet sich keine Person, übernimmt der Vorstand diese Funktion. Er soll
regelmäßig den Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg über Projekte
der Grünen Jugend Mannheim informieren.
Der Vorstand gewährleistet die Durchführung der regelmäßigen Ortsgruppentreffen.
Die Amtszeit seiner Mitglieder geht bis zur nächsten JHV, maximal aber ein Jahr
und drei Monate. Lediglich Mitglieder der Grünen Jugend Mannheim können dem
Vorstand angehören.
Die sechs gleichberechtigten Vorstandsmitglieder gewährleisten insbesondere die
Koordination folgender Themen und teilen sie sinnvoll untereinander auf: FINTA*-
und genderpolitische Themen, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, sitzungsexterne
Veranstaltungen, grüneninterne-, und grünenexterne Vernetzung. Die Mitglieder
wählen zuerst den*die Schatzmeister*in, im Anschluss die übrigen
Vorstandsmitglieder in gesammelter Wahl der FINTA* bzw. offenen Plätze in den
Vorstand. Die zuständige Person für FINTA* und genderpolitische Themen muss von
einer FINTA* Person besetzt werden. Sollte keine FINTA*-Person kandidieren oder
gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es besteht keine Möglichkeit,
diesen Platz zu öffnen. Offene Plätze bleiben in diesem Fall unbesetzt. Ein
FINTA*-Forum kann die Wahl der offenen Plätze freigeben. Näheres regelt das
FINTA*-Statut der Grünen Jugend Baden-Württemberg.
Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer MV einen
politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten
Finanzbericht vorlegen. Der Vorstand kann pro Monat über ein Budget von 100 €
verfügen, ohne dass diese Ausgaben mit den Mitgliedern abgestimmt werden müssen.
In dieses Budget fallen Ausgaben wie: Verpflegung für die Sitzung, kurzfristig
benötigte Materialien für Aktionen, Referenten*innengeschenke. Ausgeschlossen
von diesem Budget sind: nicht vegane Verpflegung, Zuwendungen an andere
Organisationen, größere Anschaffungen die Aktionen betreffen. Generell ist der
Vorstand verpflichtet diese Ausgaben den Mitgliedern offen zu legen. Falls
dieses Budget vor Ende eines Monats ausgegeben sein sollte, muss über jede
weitere Ausgabe abgestimmt werden. Jedes Mitglied kann bis zu einem Betrag von
10€ selbständig Materialien oder Verpflegung für die Sitzung bzw. Aktionen
ausgeben, wenn es in der offiziellen Chatgruppe abgesprochen wurde.
Der Landesvorstand der Grünen Jugend Baden-Württemberg ist über die Wahl zeitnah
zu informieren. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit
aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung,spätestens aber nach zwei
Monaten eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet
mit der des übrigen Vorstandes. Vorstandsmitglieder können von der MV entweder
einzeln oder gemeinsam durch Misstrauensvotum mit ⅔ Mehrheit abgewählt werden.
§8 Planungstreffen
Planungstreffen stehen grundsätzlich allen Interessiertenoffen. Die Mitglieder
sind rechtzeitig vom Vorstand über das Stattfinden dieser zu informieren.Das
Planungstreffendient der Vor- und Nachbereitung der Arbeit der Grünen Jugend
Mannheim, insbesondere organisatorischer Aspekte..
Weitreichende politische und organisatorische Entscheidungen sind dem AT und der
MV vorbehalten.
Die Ergebnisse des Planungstreffen sind den Mitgliedern schriftlich zur
Verfügung zu stellen. Auf Aufforderung muss das Planungstreffen Entscheidungen
und Prozesse gegenüber dem AT und der MV darlegen.
§9 Schatzmeister*in
Der*Die Schatzmeister*in wird bis zur nächsten JHV gewählt. Die Person verwaltet
die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Mannheim . Die Person muss voll geschäftsfähig
sein.
Der*Die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der Grünen Jugend Mannheim.
Er*Sie ist als Alleinverantwortliche*r berechtigt, Verträge zur
Vermögensverwaltung abzuschließen. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen ein*e
Stellvertreter*in die Zugriff auf die Finanzen hat, um im Falle eines Ausfalles
die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.
Auf der Mitgliederversammlung berichtet der*die Schatzmeister*in über die
Verwendung der Finanzen.
Die Grüne Jugend Mannheim bekennt sich zu den Grundsätzen des Genderbudgetings.
Hierüber soll der*die Schatzmeister*in der Mitgliederversammlung einen Bericht
vorlegen.
§10 Beauftragte
Beauftragte Personen sind Personen, welche die Arbeit des Vorstands in einem
festgelegten Bereich ergänzen. Die Bereiche sowie deren Verantwortlichkeiten
werden jeweils vor Eintritt in die Wahlgänge durch eine offene Abstimmung
festgelegt und können bei jeder Jahreshauptversammlung oder
Mitgliederversammlung verändert werden. Vorschläge für Bereiche können von jedem
Mitglied der Grünen Jugend Mannheim gemacht werden.
Für jeden Bereich können bis zu zwei Mitglieder gewählt werden. Mitglieder des
Vorstands können keine Beauftragten sein. Mindestens die Hälfte aller
Beauftragten müssen von FINTA*-Personen besetzt sein. Die Beauftragten werden
während einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung für ein Jahr
bzw. bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. Wenn ein Platz nicht
besetzt werden kann, übernimmt der Vorstand dessen Aufgaben.
§11 Awarenesskonzept
Die Grüne Jugend Mannheim kämpft für eine Welt, in der jeder Mensch sicher und
ohne Diskriminierung in Freiheit leben kann. Deshalb wollen wir innerverbandlich
und auf unseren Veranstaltungen dafür sorgen, dass sich alle Menschen sicher und
wohl fühlen. Die Grüne Jugend Mannheim verpflichtet sich, die angestrebten
politischen Werte auch in der innerverbandlichen Kommunikationskultur
umzusetzen. Dazu gehört die Grenzen anderer Personen zu wahren, gewaltfrei zu
kommunizieren und für ein Gesprächsklima zu sorgen, in welchem wir am Besten
gemeinsam für unsere Ziele diskutieren, arbeiten und kämpfen können. Deshalb
implementiert die Grüne Jugend Mannheim ein Awarenesskonzept in Form eines
Awarenessteams (AWT). Im Fokus stehen die Themen Psychische, Physische und
Sexualisierte Gewalt. Wir als Grüne Jugend Mannheim setzen uns proaktiv und
präventiv für ein solidarisches Miteinander ein, welches jegliche Form der
Gewalt ablehnt.
Das Awarenessteam setzt sich aus zwei Mitgliedern der Grüne Jugend Mannheim
zusammen und ist mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen zu besetzen. Für den
Fall, dass Mitglieder des Awarenessteams in einem konkreten Fall befangen,
involviert oder abwesend sind, werden zwei Stellvertreter*innen gewählt. Die
Stellvertreter*innenplätze müssen mindestens zur Hälfte mit FINTA*Personen
besetzt werden. Mitglieder des Vorstands der Grünen Jugend Mannheim dürfen nicht
Mitglied des Awarenessteams sein oder einen Stellvertreter*innenplatz besetzen.
Die Amtszeit des Awarenessteams beträgt ein Jahr. Mitglieder des Awarenessteams
wird empfohlen an Ausbildungsangeboten teilzunehmen. Mögliche Schulungstehmen
sind: Physische Gewalt, Sexualisierte Gewalt, Psychische Gewalt, Erste-Hilfe-
Kurse, Deeskalationsarbeit, Gewaltfreie Kommunikation.
Das Awarenessteam und seine Mitglieder verpflichten sich zu Vertraulichkeit in
sämtlichen Belangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an sie herangetragen werden.
Davon ausgenommen sind mit den Betroffenen abgesprochene Interventionen sowie
die Einschaltung der Polizei bei Eigen- oder Fremdgefährdung. Bei Unsicherheiten
darf sich das Awarenessteam anonym an entsprechende Beratungsstellen wenden. Das
Awarenessteam dient als Ansprechpartner*innen für Menschen, die Redebebarf haben
oder sich unwohl oder diskriminiert fühlen. Das Awarenessteam handelt immer im
Interesse der betroffenen Mitglieder. Es ist die Aufgabe aller Mitglieder der
Grünen Jugend Mannheim und insbesondere des Vorstands auf einen respektvollen
Umgang, eine angemessene Diskussionskultur und die persönlichen Grenzen der
Mitglieder zu achten. Das Awarenessteam hat die Aufgabe die Grundstimmung bei
Veranstaltungen und im Kreisverbandim Auge zu behalten und auf eine angemessene
Diskussionskultur zu achten und bei Bedarf zu intervenieren.
§12 Ortsgruppen
Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsgruppen (OGs) gegründet
werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem
in der Regel mindestens sieben Mitgliederansässig sind. Über die räumliche
Zuordnung der Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung einer
Ortsgruppe. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von zwei
Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsgruppes wohnenden
Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
Jedes im Tätigkeitsgebiet einer Ortsgruppe wohnende Mitglied wird der Ortsgruppe
als Mitglied zugeordnet.
Notwendige Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der
Ortsvorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Näheres zu
Wahlen regelt der §13 dieser Satzung.
Die Ortsgruppen können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung
und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings nicht
widersprechen.
Kommt eine Ortsgruppe seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der
regelmäßigen Durchführung der Mitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl
eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann er durch
Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.
§13 Allgemeine Bestimmungen
Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes
müssen diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim
durchzuführen. Wahlen in unterschiedliche Ämter sind in einzelnen Wahlgängen
durchzuführen. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.
Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
auf sich vereint. Wird dieses Quorum im ersten Wahlgang nicht erreicht, so gilt
als gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erreicht,
mindestens aber 20% der Stimmen. Sollte ein dritter Wahlgang notwendig sein, so
reicht eine relative Mehrheit ohne 20%-Hürde. Bei Stimmgleichheit entscheidet
das Los.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn die Anträge eine Woche vor MV
eingereicht und den Mitgliedern weitergeleitet wurden. Die Satzung tritt am Tage
ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gemäß den Grundsätzen aus Absatz I-IV ist während der Sitzung eines Organs,
ausgenommen der Mitgliederversammlung, zu jeder Entscheidung ein Votum zu
treffen. Das Votum ist ein Stimmungsbild aller Anwesenden, welches den
Anforderungen entsprechend entweder in geheimer oder offener Abstimmung
eingeholt wird. Am Ende jeder Sitzung stimmen alle anwesenden Mitglieder in
einer gesammelten Wahl über die Ergebnisse der getroffenen Voten ab. Werden die
Voten mit ⅔ Mehrheit bestätigt, gelten alle Ergebnisse als abgestimmt und
gewählt. Wird die ⅔ Mehrheit der Mitglieder verfehlt, müssen sie über alle
Entscheidungen gemäß den Absätzen I-IV einzeln abstimmen. Werden die Voten vor
der Sitzung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen, oder sind nur Mitglieder der
Grünen Jugend Mannheim anwesend, findet dieser Absatz keine Anwendung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Sitzungen aller Organe der Grüne Jugend Mannheim werden regulär öffentlich
durchgeführt. Auf Antrag jedes Mitglieds kann die Öffentlichkeit für Teile der
Sitzung oder die ganze Sitzung ausgeschlossen werden, hierzu braucht es eine
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies kann auch bereits im Vorhinein mit
2/3-Mehrheit beschlossen werden. Einzelpersonen können ebenfalls auf begründeten
Antrag ausgeschlossen werden mit 2/3- Mehrheit, wenn sie gegen unsere Grundsätze
verstoßen haben.
In allen Organen kann ein FINTA*Forum einberufen werden, sobald eine
FINTA*Person dies wünscht. FINTA* Menschen beraten dann bis zu einer Stunde lang
in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach demEnde des FINTA* Forums
das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das FINTA* Forum gilt als teil des
jeweiligen Gremiums. Das FINTA*Forum kann folgende Beschlüsse fassen: Die
Öffnung von FINTA* Plätzen in Ämtern, wenn sich keine FINTA* Person findet, die
für diesen Platz kandidiert. FINTA* Votum: eine nicht bindende Empfehlung für
einen Antrag oder eine Entscheidung, die die Gruppe treffen muss. FINTA* Veto:
Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA* Forums
voneinander abweichen, wird das FINTA* Votum zum FINTA* Veto mit aufschiebender
Wirkung. Der Antrag kann dann erst bei der nächsten Versammlung wieder
eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen
Organisationen, insb. Bündnis 90/Die Grünen Mannheim auf Antrag politisch
unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte
Kandidatur im Interesse der Grünen Jugend Mannheim liegt, insb. dass die
Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der Grünen
Jugend Mannheim in diesem Gremium, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum
berechtigt die Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu
werben. Die Vergabe eines Votums ist nur nach erfolgreich verabschiedetem Antrag
möglich, indem nach dem Frauen*, Inter*-, Nicht-Binäre - und Trans*-
Personenstatut die Anzahl der zu vergebenden Voten genau festgelegt wird. Liegt
nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
Stimmen erreicht werden. Andernfalls wird kein Votum vergeben. Liegen mehrere
Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum, wer die absolute
Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem,
findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum
erhält, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies
keiner der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt
nur teil, wer bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnte. Erhält er/sie* die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten
Durchgang nicht, so gilt das Votum als verweigert. Liegen lediglich zwei
Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
Abweichende Verfahren können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§14 Auflösung
Die Auflösung der Grünen Jugend Mannheim kann nur durch eine eigens dafür
einberufene MV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
Das Restvermögen fällt dann, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis
90/Die Grünen Mannheim mit der Auflage, es für die Förderung der Jugend in der
Partei zu verwenden.
Der Landesvorstand der GJBW ist über die Auflösung des Kreisverbands zu
informieren.
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